Rauchwarnmelderpflicht
Bayern hat den Einbau von Rauchmeldern in allen Wohnanlagen (Neu- und Umbauten, Häuser, Wohnungen) verpflichtend beschlossen. (§46 BayBO)
In welchen Räumen sind Rauchwarnmelder Pflicht?
Mindestens ein Rauchmelder in jedem Kinder- und Schlafzimmer, sowie in jedem Flur, der zu Aufenthaltsräumen führt.
Zuständigkeit
Zuständig für den Einbau der Rauchmelder sind die Eigentümer der Wohnungen. (Eigentümer sind im Regelfall die Vermieter)
Der Besitzer der Wohnung (im Regelfall die Mieter) ist für die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Rauchmelder zuständig, außer der Eigentümer (rgl. Vermieter) übernimmt die Wartung und Instandhaltung selbst. (Für diesen Fall kann er die anfallenden Kosten im Rahmen der jährlichen Nebenkostenabrechnung auf den Mieter umlegen.)